Wissenswertes


Der Haftpflichtschaden (fremdverursachter Schaden)                                                                                                                                                                                                                                          Die Versicherung des Unfallgegners hat grundsätzlich kein Weisungsrecht.

Nur der Geschädigte entscheidet, ob, wie und wo er den Schaden beseitigen lässt. Das,  was ein verständiger Geschädigter in der Schadensituation für erforderlich halten durfte, ist ersatzpflichtig. Nur wenn der Geschädigte die Möglichkeit hat, den Schaden ohne Nachteil für ihn selbst gering zu halten, muss er sie ergreifen. (Schadenminderungspflicht) Aber auch hier geht es um die Erkennbarkeit des Geschädigten.

Der Geschädigte muss die Versicherung nicht fragen.

Das Schadenrecht verneint mit Vehemenz eine Pflicht des Unfallopfers, Unterstützung durch die gegnerische Versicherung einzufordern. Das Schadenrecht geht davon aus, dass die Versicherung, die den Schädiger repräsentiert, nicht der richtige Ratgeber ist.                                                  Außerdem hat die Versicherung ein überlegenes Wissen, mit dem sie den Geschädigtenleiten kann. Darauf muss sich niemand einlassen.

Die Tücken des Zentralrufs der Autoversicherer, gedacht als Service, genutzt zur Einflussnahme.

Führer war der Zentralruf so organisiert, dass er den Interessen des Geschädigten diente. Man nannte Halter und Kennzeichen, später rief man noch einmal an und bekam die Information zum Versicherungsverhältnis. Heute wird man zur Versicherung durchgestellt. Dargestellt wird das als schnelle Hilfe. Tatsächlich ist dies aber eine schnelle Möglichkeit der Einflussnahme.                              Auf keine der Fragen, die der Telefonpartner stellt, muss man antworten.                                            Man kann darauf bestehen, nur die Versicherung genannt zu bekommen.                                      Quelle: Verband der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V. (VKS)

Gutachten sind auch schon bei Bagatellschäden gerechtfertigt.

In einem Beispielfall lagen die im Gutachten prognostizierten Reparaturkosten bei 1.144 € und vom Sachverständigen wurde zusätzlich auch eine Wertminderung festgestellt. Hier hat der Versicherer im Nachhinein behauptet, das Gutachten sei nicht erforderlich gewesen und der Versicherer bekam nicht Recht! Die Rechtsprechung hält eisern am Recht des Geschädigten auf Einholung eines Schadengutachtens fest.

Zu erinnern ist daran, dass der BHG auch einen sehr niedrigen Schaden (Beschädigung in Höhe von 715 €) für die Erforderlichkeit eines Gutachtens ausreichen ließ. (BGH-Urteil vom 30.11.2004,Az: VIZR 365/03)

Zum anderen zeigt das Urteil in dem obigen Beispielfall sehr schön, dass auch bei niedrigen Schäden eine Wertminderung hier in Höhe von 150 € - eintreten kann. Denn wenn kein Gutachten vorliegt, erhält der Geschädigte auch keine Wertminderung! Quelle: Verband der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V. (VKS)

Keine Pflicht des Unfallgeschädigten zu Vorlage des Gutachtens vor dem Verkauf.

Bei Haftpflichtschäden hat der Geschädigte keine Wartepflicht beim Verkauf des Fahrzeugs. Er muss nicht warten, bis die Versicherung das Gutachten geprüft oder ihr Einverständnis dazu gegeben hat. Der Geschädigte hat das Recht, das Fahrzeug zu dem im Gutachten festgestellten Restwert unverzüglich zu verkaufen.

Keine Pflicht des Unfallgeschädigten mit der Fahrzeugreparatur zu warten.

Bei Haftpflichschäden hat der Geschädigte das Recht, das Fahrzeug unverzüglich zu reparieren. Hat der vom Geschädigten beauftragte Gutachter das Fahrzeug besichtigt, kann die Reparatur erfolgen. Weder der Geschädigte noch die Reparaturwerkstatt muss auf eine Reparaturfreigabe der Versicherung warten. Eine Fahrzeugbesichtigung durch die Versicherung oder durch einen von der Versicherung beauftragten Gutachter darf der Geschädigte ablehnen. Die Versicherung hat kein Besichtigungsrecht.


Der Kaskoschaden (selbstverursachter Schaden)

Im Gegensatz zum Haftpflichtschaden hat der Geschädigte keine Weisungsrecht. D.h. der Geschädigte hat sich grundsätzlich an die Weisungen seines Kaskoversicherers zu halten. Es sind die im Versicherungsvertrag enthaltenen Regeln zu befolgen.

Dennoch ist auch hier das Recht des Versicherers nicht grenzenlos. Der BGH hat z.B. klar entschieden, dass auch bei einem Kaskoschaden die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz zu bringen sind. Vorausgesetzt, das Fahrzeug ist nicht älter als 3 Jahre oder ausnahmslos von einer markengebundenen Fachwerkstatt scheckheftgepflegt. Aber auch hier gilt, was im Versicherungsvertrag vereinbart ist.