Begriffe
Auf dieser Seite finden Sie eine kurze Erklärung von Begriffen, die im Zuge der Schadenabwicklung immer wieder zu finden sind.
Haftpflichtschaden
Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn Sie als Unfallbeteiligter nicht der Unfallverursacher, sondern der Unfallgeschädigte sind. In diesem Fall muss der Verursacher den gesamten Schaden des Geschädigten, der durch den Unfall entstanden ist, ersetzen.
Kaskoschaden
Ein Kaskoschaden liegt vor, wenn Sie einen Schaden an Ihrem Kraftfahrzeug durch einen Unfall selbst verursacht haben, oder wenn Ihr Fahrzeug durch ein anderes, versichertes Ereignis zu Schaden kommt. In diesem Fall haben Sie gemäß den jeweiligen Versicherungsbedingungen Anspruch auf Schadenersatz. In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Weisungsrecht
Bei einem Haftpflichtschaden bestimmen Sie, von wem, wie, wann und ob Ihr Fahrzeug instandgesetzt wird. Sie bestimmen, ob ein von Ihnen beauftragter, qualifizierter, unabhängiger Kfz- Sachverständiger zur Ermittlung Ihrer kompletten Schadenersatzansprüche hinzugezogen wird. Sie bestimmen, ob ein von Ihnen beauftragter Verkehrsrechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer kompletten Schadenersatzansprüche in Anspruch genommen wird. Die Sachverständigenkosten sowie die Rechtsanwaltskosten hat die gegnerische Haftpflichtversicherung zu übernehmen.
Beachten Sie: Beim Haftpflichtschaden hat die Versicherung kein Weisungsrecht. Bei Kaskoschäden hat der Versicherungsnehmer entsprechend den Bestimmungen der AKB oder des Versicherungsvertragsgesetzes vor Einleitung der Reparatur oder vor Verkauf des Fahrzeuges die Weisungen des Versicherers einzuholen. Bei einem Kaskoschaden hat die Versicherung das Weisungsrecht. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie die Kosten für einen Rechtsanwalt werden in der Regel nicht übernommen.
Merkantile Wertminderung
Trotz technisch fehlerfreier Reparatur des Fahrzeugs, kann dessen Wert durch den Unfall gemindert sein, da es sich ab diesem Zeitpunkt um ein Unfallfahrzeug handelt. Diese Wertminderung realisiert sich beim Weiterverkauf des Fahrzeugs.
Die seitens der Versicherungen oftmals aufgeführten Kriterien zur Wertminderung (Fahrzeug darf nicht älter als 5 Jahre sein und nicht mehr als 100.000 Kilometer aufweisen) sind nicht mehr tragbar.
Technische Wertminderung
Verbleiben trotz ordnungsgemäßer Reparatur Spuren des Unfallschadens, so ist durch den Sachverständigen eine technische Wertminderung zu ermitteln.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte durchschnittlich für sein eigenes Fahrzeug vor dem Zeitpunkt des Unfalls bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen.Der Kfz-Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Restwert
Unter dem Restwert versteht man den Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Der Restwert wird vom Sachverständigen ermittelt. Bei der Ermittlung ist der allgemeine regionale Markt zu berücksichtigen.
Vorschaden
Ein Vorschaden ist eine Beschädigung eines Fahrzeuges, die früher (vor dem Unfallereignis) am Fahrzeug vorhanden war, aber zwischenzeitlich behoben wurde.
Altschaden
Ein Altschaden ist eine Beschädigung eines Fahrzeugs,die früher (vor dem Unfallereignis) am Fahrzeug vorhanden war und noch nicht instandgesetzt wurde.
Wiederbeschaffungsdauer
Als Wiederbeschaffungsdauer bezeichnet man die Zeit, die Sie benötigen, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu finden und zu kaufen. Diese Dauer hat der Sachverständigen in seinem Gutachten festzulegen.
130%-Grenze (Opfergrenze)
Nach der bereits bekannten Rechtsprechung des BGH zur sog. 130% Grenze ist die Erstattung des Reparaturbetrages bei tatsächlich fachgerechter und vollständiger Reparatur grundsätzlich bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zulässig.
Fiktive Abrechnung
Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen (konkrete Abrechnung) oder ob Sie die im unabhängigen Gutachten ermittelten Reparaturkosten ausbezahlt haben möchten (fiktive Abrechnung).
Nutzungsausfall / Entschädigung
Wenn Sie einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten haben und Ihr Fahrzeug danach nicht mehr fahrfähig und/ oder verkehrssicher ist, haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen. Verzichten Sie auf diesen, haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet nach der Fahrzeugkategorie und Fahrzeugalter.
Den Anspruch auf Nutzungsausfall haben Sie nur wenn Ihr KFZ auch tatsächlich ausgefallen ist, z.B. unfallbedingt nicht mehr fahrbereit ist - für die Reparaturdauer in der Werkstatt.